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   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79   

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https://dejure.org/1979,7823
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79 (https://dejure.org/1979,7823)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.1979 - 55/79 (https://dejure.org/1979,7823)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 1979 - 55/79 (https://dejure.org/1979,7823)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.

    Besteuerung von Branntwein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    Daß im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 nicht nur formell auf den Abgabensatz abzustellen ist, ergibt sich weiter deutlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen.

    Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), in der klargestellt wird, daß "eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 zu bejahen [ist], wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastimg, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird".

    In diesem Sinne hat sich auch ganz eindeutig der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe) ausgesprochen, wonach "der in Artikel 95 verankerte Grundsatz der Abgabengleichheit bei inländischem und eingeführtem Erzeugnis .

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    Aus diesem Grunde hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S.p.A. gegen Firma Paolo Meroni, Urteil vom 22. März 1977, Slg. 1977, 557) hervorgehoben, daß "bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages .

    Da aus der von der irischen Regierung herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 74/76 (Iannelli & Volpi), 31/67 (Firma August Stier gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 351), 27/67 (Firma Fink-Frucht GmbH gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333), 20/76 (Schöttle & Söhne OHG gegen Finanzamt Freudenstadt, Urteil vom 16. Februar 1977, Slg. 1977, 247) und 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) insoweit auch keine andere Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags entnommen werden kann, ist im folgenden lediglich noch der Frage nachzugehen, ob die in Frage stehenden eingeführten Waren durch die geschilderte irische Regelung einer höheren Belastung unterworfen werden als die identischen einheimischen Erzeugnisse.

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik (Rechtssache 168/78), gegen die Italienische Republik (Rechtssache 169/78) und gegen das Königreich Dänemark.

    Wie ich jedoch bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78 gezeigt habe, werden Diskriminierungen durch differenzierende innerstaatliche Normen, um mit dem letztgenannten Argument anzufangen, auf dem Gebiet der Steuern von Artikel 95 und nicht von den Harmonisierungsvorschriften der Artikel 99 und 100 des EWG-Vertrags erfaßt.

  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    (Rechtssache 171/78), zu denen ich soeben Stellung genommen habe, dadurch, daß in jenen die unterschiedlich steuerliche Belastung zwischen inländischen und eingeführten Waren feststand und es im Rahmen der Untersuchung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags nur noch auf die Gleichartigkeit der fraglichen Waren ankam.

    Wie ich jedoch bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78 gezeigt habe, werden Diskriminierungen durch differenzierende innerstaatliche Normen, um mit dem letztgenannten Argument anzufangen, auf dem Gebiet der Steuern von Artikel 95 und nicht von den Harmonisierungsvorschriften der Artikel 99 und 100 des EWG-Vertrags erfaßt.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    Da aus der von der irischen Regierung herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 74/76 (Iannelli & Volpi), 31/67 (Firma August Stier gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 351), 27/67 (Firma Fink-Frucht GmbH gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333), 20/76 (Schöttle & Söhne OHG gegen Finanzamt Freudenstadt, Urteil vom 16. Februar 1977, Slg. 1977, 247) und 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) insoweit auch keine andere Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags entnommen werden kann, ist im folgenden lediglich noch der Frage nachzugehen, ob die in Frage stehenden eingeführten Waren durch die geschilderte irische Regelung einer höheren Belastung unterworfen werden als die identischen einheimischen Erzeugnisse.
  • EuGH, 16.02.1977 - 20/76

    Schöttle / Finanzamt Freudenstadt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 55/79
    Da aus der von der irischen Regierung herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 74/76 (Iannelli & Volpi), 31/67 (Firma August Stier gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 351), 27/67 (Firma Fink-Frucht GmbH gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333), 20/76 (Schöttle & Söhne OHG gegen Finanzamt Freudenstadt, Urteil vom 16. Februar 1977, Slg. 1977, 247) und 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) insoweit auch keine andere Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags entnommen werden kann, ist im folgenden lediglich noch der Frage nachzugehen, ob die in Frage stehenden eingeführten Waren durch die geschilderte irische Regelung einer höheren Belastung unterworfen werden als die identischen einheimischen Erzeugnisse.
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